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Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäftsbedigungen

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Die Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB) gelten für alle Geschäfte und Verträge die mit Manu's & Hadi's eGbR geschlossen werden.

Gesellschaftsangaben:

Manu's & Hadi's eGbR

Richard-Wagner-Straße 68 
82049 Pullach
DE - Deutschland

Eingetragen unter der Gesellschaftsnummer GsR 782 ins Gesellschaftsregister des Amtsgerichts München. 
Rechtsform: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Zum Marktauftritt wird der Marlenname bikes&beans von Manu's & Hadi's eGbR verwendet. 


 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1   Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und Gäste (Auftraggeber:in) und Manu's & Hadi's eGbR – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3   Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden (Auftraggebers:in) sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
anerkannt.

1.4   Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5.   Die im Folgenden näher geregelten Leistungen Manu's & Hadi's eGbR werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten.

 

2. Begriffsdefinitionen

2.1  Bewirtung: Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb (Betriebsstätte). 

2.2  Catering: Die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt außerhalb des Bewirtungsbetriebs ohne feste Betriebsstätte. Im Rahmen einer Veranstaltung oder Events bestimmt der Auftraggeber den Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. 

2.3   Bewirtungsbetrieb: Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet.

2.4    Gastwirt: Natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewirtungsbetriebes oder Catering-Einrichtung Gäste gegen Entgelt bewirtet oder Räume oder vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.

2.5   Gast natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet werden.

2.6.  Vertragspartner natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einenGast einen Bewirtungsvertrag abschließt.

2.7   Verbraucher (Konsument) sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.8   Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt und gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt.  Wer Unternehmer ist, unterliegt dem "europäischen Unternehmensbegriff" des § 14 BGB. Unternehmer können sowohl juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften als auch natürliche Personen sein.

 

 

3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt 

3.1. Vertragsabschlüsse kommen formlos zustande und können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Zum Vertragsgegenstand gehören alle zugesicherten Eigenschaften, welche schriftlich oder in Textform zugesichert wurden. 

3.2  Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

3.3   Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Bewirtungsbetrieb (Manu's und Hadi's eGbR) angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.

3.4   Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.

3.5    Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung be- kanntzugeben.

3.6. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zu- lässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde ge- legt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Perso- nen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 7.

3.7.  Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale ge- troffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tat- sächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.

 

4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung

4.1.    Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung ge- schlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert wer- den.

4.2.  Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

4.3.  Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

5.1.  Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.

5.2 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können. 

 

6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag

6.1  Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservie- rungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reser- vierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.

6.3   Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

7.1.    Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht zu. 

7.2.  Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 3. Monate vorher ohne Stornokosten.
  • 3 Monate bis 14 Tage 30% Stornokosten.
  • 14 Tage bis 1 Tage 50% Stornokosten.
  • 1 Tag 100% Stornokosten bzw. der vereinbarte Mindesumsatz ist zu bezahlen. 

7.3.  Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt aufgrund des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumations- leistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.

7.4   Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 genannten Stornogebühren angerechnet.

75   Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich oder per E-Mail <event@mh-catering.de> erklärt wird.

 

8. Behinderungen der Anreise

8.1  Kann der Vertragspartner bzw. die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

8.2.  Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das verein- barte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.

 

9. Rechte des Vertragspartners

9.1.  Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

9.2   Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.

9.3   Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

10. Pflichten des Vertragspartners

10.1   Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

10.2.  Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gast- wirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzep- tieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.

10.3.  Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und klaglos.

10.4   Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.

10.5   Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des Jugendschutzgesetzes und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – selbst verant- wortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

10.6.  Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes in dessen Räumlichkeiten angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.

 

11. Rechte des Gastwirtes

11.1   Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Vertragspartner oder vom Gast eingebrachten Sachen zu. 

11.2.  Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw. die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

11.3.  Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

 

12.  Pflichten des Gastwirtes

12.1   Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard ent- sprechenden Umfang zu erbringen.

12.2   Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

13. Haftungsbeschränkungen

13.1.  Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.2.  Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.3   Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.

13.4.  Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an dem Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen sowie des Stromnetzes oder sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.

13.5   Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

14. Tierhaltung

14.1.  Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes bzw. Betreibers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.

14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

14.3.  Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherung bzw eine Prvathaftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.

14.4.  Der Vertragspartner oder sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Dritten zu erbringen hat.

 

15. Gutscheine

15.1.  Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

 

16. Abänderung des Bewirtungsvertrages

16.1.  Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abände- rung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.

16.2.  Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirts.

 

17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

17.1.  Erscheint der Vertragspartner bzw. seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.

17.2.  Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a)    von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)    von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
c)    die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigem Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.

17.3.  Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme sei- nes Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und aufgrund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.4   Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

18. Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes während der Bewirtung

18.1.  Erkrankt oder verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird der Gastwirt über den Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

18.2.  Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Folgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallfall benachrichtigt worden sind.

18.3.  Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger, insbesondere für folgende Kosten, Ersatzansprüche:
a)    offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b)    notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c)    Wiederherstellung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
d)    Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl. allfälliger Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung und ähnlichen umstanden;
e)    allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.

 

19.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

19.1   Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.

19.2.    Dieser Vertrag unterliegt deutschen formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

19.3   Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

19.4   Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

19.5.  Der Bewirtungsvertrag wurde mit einem Vertragspartner abgeschlossen, dem Verbraucher, welcher sich in einem Wohnsitzstaat außerhalb Deutschland befindet. Bei Verbrauchern mit Wohnsitz eines Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausser Deutschland) Island, Norwegen oder der Schweiz haben, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 

 

20. Sonstiges

20.1 Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.

20.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten beziehen sich bestimmte Fristen auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welche durch ihre Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag im  Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

20.3.  Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

20.4   Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.

20.5.    Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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Manu's & Hadi's eGbR | Richard-Wagner-Str. 68 | 82049 Pullach | DE - Deutschland
Gesellschaftsregister: GsR 782 beim Amtsgerichts München | UID: DE367621680

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